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Art. 1 § 5 BSpV

Fassungen
ab 01.04.2009 — BGBl. II Nr. 60/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5 heute01.04.2009 BGBl. II Nr. 60/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergbau-Sprengverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. II Nr. 60/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSpV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Anwendung der Sprengarbeitenverordnung

Paragraph 5,

Zum Schutz der in Paragraph eins, genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die Paragraphen 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, einzuhalten; dabei gilt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, SprengV sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „in einer Betriebsstätte (Paragraph eins, Ziffer 26, MinroG)“ ersetzt wird.
  2. Ziffer 2
    Zu Paragraph 4, SprengV (Allgemeine Pflichten):
    1. Litera a
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, SprengV (Kenntnis über Sprengsignale) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen“ durch den Ausdruck „alle im Gefahrenbereich anwesenden Personen“ ersetzt wird.
    2. Litera b
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, SprengV (Sprengzeiten) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  3. Ziffer 3
    Zu Paragraph 5, SprengV (Gefahrenermittlung und –beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen):
    1. Litera a
      Paragraph 5, Absatz eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.
    2. Litera b
      Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auswirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die in Paragraph eins, genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind.
    3. Litera c
      Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Zu Paragraph 8, SprengV (Zwischenlagerung von Sprengmitteln):
    1. Litera a
      Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.
    2. Litera b
      Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, erster Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „Sprengort“ ersetzt wird.
  5. Ziffer 5
    Zu Paragraph 9, SprengV (Transport von Sprengmitteln): Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  6. Ziffer 6
    Zu Paragraph 11, SprengV (Laden und Besetzen): Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.
  7. Ziffer 7
    Zu Paragraph 14, SprengV (Zündung mit Sicherheitsanzündschnur): Paragraph 14, Ziffer 2, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  8. Ziffer 8
    Der 4. Abschnitt der SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass damit Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der in Paragraph eins, genannten Schutzgüter angeordnet werden.
  9. Ziffer 9
    Zu Paragraph 15, SprengV (Gefahrenbereich): Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, letzter Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.
  10. Ziffer 10
    Zu Paragraph 18, SprengV (Versager): Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „der Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „von Personen“ ersetzt wird.
  11. Ziffer 11
    Zu Paragraph 19, SprengV (Funde): Paragraph 19, Absatz eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dafür zu sorgen ist, dass Personen, die sich befugt in einer Betriebsstätte (Paragraph eins, Ziffer 26, MinroG) aufhalten, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die/den Bergbauberechtigte(n), den/die Fremdunternehmer/in oder eine Person gemäß Paragraph 45, VPB-V über den Fund zu informieren.
  12. Ziffer 12
    Zu Paragraph 21, (Tiefbohrlochsprengungen – Großbohrlochsprengungen):
    1. Litera a
      Paragraph 21, Absatz eins, 2 und 5 SprengV ist auf seismische Großbohrlochsprengungen nicht anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 21, Absatz 3, SprengV (Bohrprotokolle) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  13. Ziffer 13
    Zu Paragraph 22, (Sprengarbeiten unter Tage): Paragraph 22, Absatz 2, (Auswettern unter Tage) und 4 Ziffer eins und 2 SprengV (Gegenortvortrieb) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  14. Ziffer 14
    Zu Paragraph 23, (Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben – Kohlenbergbauen):
    1. Litera a
      Paragraph 23, Absatz 3, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den genannten Fällen keine Sprengarbeit durchgeführt werden darf.
    2. Litera b
      Paragraph 23, Absatz 5, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Sprengarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden“ ersetzt wird.
  15. Ziffer 15
    Paragraph 28, SprengV (Anwendungsbeschränkungen) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Folgende Sprengarbeiten dürfen nicht durchgeführt werden“ ersetzt wird.

Schlagworte

Deckungsraum, Arbeitsraum, Aufenthaltsraum

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20006223

Dokumentnummer

NOR40104437